Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die telefonisch, fernschriftlich oder mündlich getroffen sind, sowie für alle Abänderungen bereits getätigter Geschäfte. An den erteilten Auftrag ist der Besteller gebunden.
(3) Der Abschluss des Vertrages verpflichtet den Unternehmer, die versprochene Leistung zu erbringen, außer im Falle von Umständen, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Zwischen Besteller und Unternehmer gelten nur die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmers. Anders lautende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Unternehmer nur, wenn sie von diesem schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag beigefügt oder darin genannt sind.
(5) Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns auch für die Zeit nach Vertragsabschluss vor.
(6) Unsere technischen Beratungen sind unverbindlich. Maßgebend ist allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sofern ihr nicht innerhalb von 7 Tagen widersprochen worden ist.
II. Preise
(1) Unsere Preise gelten für die Dauer von 3 Monaten beginnend mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform gem. Ziffer I, (2).
(2) Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, nach unserer Wahl Zahlungsbedingungen zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlung
(1) Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in Euro und grundsätzlich ohne Abzug zu leisten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist unzulässig, soweit die Gegenansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Gleichermaßen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der Rechnung. Dabei wird unterstellt, dass unsere Rechnung spätestens am 3. Tag nach ihrem Datum bei Ihnen eingegangen ist.
a) Zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen, steht Ihnen ein Skontoabzug in Höhe von 2 % zu. Andernfalls ist unsere Rechnung ohne Abzug spätestens bis zum 30. Tag voll zu begleichen. Der Skontoabzug entfällt, wenn sich der Besteller dem Unternehmen gegenüber mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen im Verzug befindet.
b) Rechnungen aus Dienstleistungen (Montage, Service und Wartungen) sind sofort nach Rechnungseingang netto zu begleichen.
(3) Für ausstehende Zahlungen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Fälligkeitszinsen, verlangt. Dessen ungeachtet können wir bei vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen auch Verzugszinsen geltend machen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz; der Nachweis höherer Verzugszinsen bleibt uns gestattet.
(4) Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Alle Forderungen des Unternehmens werden schon fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Unternehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner ist der Unternehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Teillieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Unternehmer selbst zu leisten. Die Vertreter des Unternehmens sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind.
(7) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt im Ermessen des Unternehmens. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein.
IV. Lieferzeit
(1) Lieferfristen und Termine sind freibleibend. Ist eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Liefertermine setzen jedoch voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten klarstellt und Zahlung bei Fälligkeit leistet.
(2) Unvorhergesehene Hindernisse, gleich wie, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Lieferanten eintreten, wie z. B. Betriebsstörungen, Außenstände, Aussperrungen u. ä. andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Wir werden solche Umstände unseren Kunden soweit wie möglich unverzüglich mitteilen. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.
(3) Bei unverbindlich vereinbarten Lieferfristen kann der Besteller dem Unternehmer drei Wochen nach Überschreiten des Termins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Liefert der Unternehmer innerhalb dieser Frist nicht, so kommt er in Verzug. Einen Verzugsschaden kann der Besteller neben der Lieferung allerdings nur dann verlangen, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann im Falle des Verzuges dem Unternehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist sonst ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die gleichen Rechte hat der Besteller bei Überschreiten eines verbindlichen Liefertermines oder einer verbindlichen Lieferfrist, es sei denn, dass der Anspruch nach Abs. (2) ausgeschlossen ist.
V. Versand und Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Fahrzeuge und frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen Versandweg und Beförderung der Wahl des Unternehmers.
(2) Muss eine Lieferung nach Abzug auf Wunsch des Bestellers hin gestoppt werden, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
VI. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Unternehmer behält sich Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer Vorschriften oder ähnlicher Entwicklungen vor.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (verdeckte Mängel), sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Mängelbeanstandungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
(3) Für berechtigte Beanstandungen übernimmt der Unternehmer die Gewähr nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:
a) Der Unternehmer ist nach seiner Wahl verpflichtet nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Auf entsprechende Aufforderung des Bestellers hat er sich innerhalb von 14 Tagen zu erklären, in welcher Weise er sein Wahlrecht ausüben will.
b) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag verlangen.
c) Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert. Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Unternehmers. In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder -verhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbar waren.
(4) Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf über die beanstandete Ware nicht verfügt werden. Der Unternehmer kann verlangen, dass die betreffende Ware auf Kosten des Bestellers ordnungsgemäß eingelagert wird.
(5) Nimmt der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Veränderungen an dem Liefergegenstand vor, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen des Unternehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung des Unternehmers. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der zu Gunsten des Unternehmers bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer.
(3) Der Besteller kann an den gelieferten Waren des Unternehmers durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet die Ware für den Unternehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Unternehmer das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
(4) Der Besteller hat die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Besteller hat sich das ihm zustehende, bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Unternehmer abgetreten; dies gilt auch für die aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit fremden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer vertragsmäßig nachkommt.
(5) Der Besteller tritt auch schon jetzt alle Ansprüche aus einer etwaigen Vermietung, Verpachtung oder Verleihung des Lieferobjektes bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehaltes des Unternehmers an diesen ab.
(6) Über jede Veränderung im Besitzverhältnis oder Gefährdung des Eigentums des Unternehmers durch drohende Pfändung, Eingriffe Dritter u.a., hat der Besteller unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten. Vollstreckungsbeamte sind auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen. Der Besteller haftet für alle Kosten und Schäden aus der Unterlassung obiger Meldungen oder Hinweise notwendiger Interventionen.
(7) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, alle gelieferten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wieder abzuholen. Für diesen Fall gestattet bereits jetzt der Besteller das Betreten der Geschäftsräume.
(8) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in ausreichender Weise zu versichern. Er tritt schon jetzt etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an den Unternehmer ab.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten wird deutsches Recht und die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der für Vreden zuständigen Gerichte vereinbart. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
IX. Nichtigkeit
Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmung im übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie es dem Zweck des Vertrages und den Interessen der Vertragspartner entspricht.
Stand: 17.02.2016